Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 34 Geringfüg-RL
Beispiel 34 Geringfüg-RL, (zu B.2.2.4, B.2.2.4.3, C.2.1 und C.3.1):
Ein familienversicherter Rechtsanwalt nimmt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 530 EUR in einer Rechtsanwaltskanzlei auf. Er ist Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Arbeitnehmer beantragt mit Wirkung ab Beschäftigungsbeginn die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b SGB VI.
Die Beschäftigung ist als geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich kraft Gesetzes Versicherungspflicht, von der der Arbeitnehmer im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung befreit ist. Es sind Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0
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