Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 1 Ziff. I.B. GKV-SVS
Anlage 1 Ziff. I.B. GKV-SVS, Erstattung des Verdienstausfalls und der Sozialversicherungsbeiträge
(1) 1 Die Organmitglieder erhalten den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beträge der Sozialversicherungsbeiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer/innen nach der Vorschrift des SGB VI über die Beitragstragung selbst zu tragen haben (§ 41 Absatz 2 SGB IV). 2 Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens 1/75 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). 3 Wird durch schriftliche Erklärung der/des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit 1/3 des in Satz 2 genannten Höchstbetrages zu ersetzen. 4 Die Entschädigung wird je Kalendertag für höchstens 10 Stunden gewährt; die letzte angefangene Stunde ist voll zu rechnen.
(2) Für den Fall, dass ein/e Arbeitgebervertreter/in durch die ehrenamtliche Tätigkeit eine/n Mitarbeiter/in bzw. eine Aushilfskraft zu ihrer/seiner Vertretung benötigt, werden die nachgewiesenen entstandenen Kosten als Verdienstausfall im Sinne des § 41 Absatz 2 SGB IV anerkannt.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service