Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 3 § 2 GKV-SVS
Anlage 3 § 2 GKV-SVS, Stimmenverteilung zwischen den Kassenarten
(1) Die Ermittlung der Stimmenverteilung erfolgt unter Berücksichtigung der in § 217c SGB V bzw. § 26 Absatz 2 der Satzung genannten Grundsätze.
(2) 1 Wegen der paritätischen Aufteilung im gesamten Verwaltungsrat wird eine gerade Stimmenanzahl zugrunde gelegt. 2 Die Stimmenzahl wird auf maximal 100 Zählstimmen beschränkt. 3 Es ist sicherzustellen, dass jede Kassenart tatsächlich Stimmen erhält.
(3) Auszuwählen ist die Stimmverteilung mit der geringsten Varianz analog zu § 1 Absatz 2 unter Beachtung der in Absatz 1 und 2 genannten Vorgaben.
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