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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1. RS 2015/06
Ziff. 3.1.1. RS 2015/06, Versicherungsverhältnis
(1) Für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 44a SGB V bleibt für Organspender, die versicherungspflichtiges Mitglied einer Kranken- und Pflegekasse sind, die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenkasse und in der Pflegekasse bestehen (§ 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V bzw. § 49 Absatz 2 SGB XI).
(2) Eine freiwillige Krankenversicherung und die darauf basierende Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung des Organspenders werden durch den Anspruch auf Krankengeld nicht berührt.
(3) Ist der Organspender privat kranken- und pflegeversichert, wird die private Versicherung durch den Bezug von Krankengeld nicht berührt. Die Übernahme bzw. Erstattung der während dieser Zeit zu zahlenden Beiträge zur privaten Versicherung des Organspenders ist nicht gesetzlich geregelt worden und kommt deshalb nicht in Betracht.
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