Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.6.3. RS 2023/07
Ziff. B.6.3. RS 2023/07, Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Arbeitserprobung
Im Rahmen dieser zeitlich kurz bemessenen Maßnahmen wird getestet, ob die geplante Maßnahme oder der in Betracht gezogene Arbeitsplatz als Rehabilitation für den behinderten Menschen geeignet ist. Versicherungspflicht besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI und in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI. In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht, da es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die der Befähigung zur Erwerbstätigkeit dient, es handelt sich vielmehr um eine Vorbereitung dazu.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service