Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 SRVwV
§ 36 SRVwV, Aufbewahrung
Eine Vernichtung von Unterlagen sowie der Verzicht auf die Ausfertigung einer schriftlichen Unterlage nach §§ 110a bis 110c SGB IV sind unzulässig, wenn die Unterlagen für andere als Buchführungszwecke in Papierform aufzubewahren sind.
Absätze 1 und 2 gestrichen durch VwV vom 17. 12. 2004 (BAnz. Nr. 243), bisheriger Absatz 3 wurde Wortlaut des § 36 und geändert. § 36 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).
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