Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 41a SRVwV
§ 41a SRVwV, Anforderungen für IT-gestützte Verfahren
1 Beim Einsatz eines IT-gestützten Verfahrens für die Feststellung und Anordnung von Zahlungen dürfen nur dokumentierte, hinreichend getestete und freigegebene Programme eingesetzt werden. 2 Dabei müssen notwendige Maßnahmen vor Einführung des Verfahrens bereits umgesetzt worden sein.
§ 41a eingefügt durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service