Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.3. RS 2016/07
Ziff. A.2.3. RS 2016/07, Praxisintegrierte duale Studiengänge
(1) Praxisintegrierte duale Studiengänge weisen einen hohen Anteil berufspraktischer Phasen auf. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) wird das Studium in diesen Studiengängen mit einer Tätigkeit in Betrieben derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Durch eine enge organisatorische und lehrplanmäßige Verzahnung zwischen dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen im Betrieb erworben und bewertet. Instrumente der Verzahnung sind beispielsweise Rahmenausbildungspläne der kooperierenden Betriebe, Abstimmungsverfahren zwischen Betrieb und Hochschule, Zielvereinbarungen oder Grundsätze für die Eignung von Betrieben usw. Solche Studiengänge werden von Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und Berufsakademien in öffentlicher oder privater Trägerschaft in verschiedenen Varianten angeboten. Je nach Studienmodell erfolgt der Einstieg ins Studium entweder direkt über die Hochschule bzw. Berufsakademie, die den Studierenden in der Regel an (Kooperations-)Betriebe vermittelt, oder durch Bewerbung bei einem Unternehmen, das mit der Hochschule bzw. Berufsakademie kooperiert.
(2) Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen sind angesichts der Fiktionsregelungen in § 5 Absatz 4a Satz 2 SGB V, § 1 Satz 5 SGB VI, § 25 Absatz 1 Satz 2 SGB III den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Sie unterliegen damit der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI und § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB III. Abweichend hiervon besteht die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung grundsätzlich nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V und in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, sofern in einzelnen Phasen des dualen Studiums kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (zu den Versicherungskonkurrenzen siehe Abschnitt A.2.5).
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