Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 SGBXI§115Vb
§ 4 SGBXI§115Vb, Schiedsverfahren
(1) Kommt eine Einigung zwischen den Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 SGB XI nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI in der Besetzung des Vorsitzenden und der beiden weiteren unparteiischen Mitglieder. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben; ein Vorverfahren findet nicht statt, die Klage hat aufschiebende Wirkung.
(2) In den Fällen des § 115 Absatz 3a SGB XI hat die Schiedsstelle in der Regel binnen 3 Monaten zu entscheiden.
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