Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.3. RS 2016/08
Ziff. B.3. RS 2016/08, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer
Die Fälligkeitsregelung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gilt grundsätzlich nicht für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der bei einer Krankenkasse freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für diese Personen sind nach § 10 BVSzGs des GKV-Spitzenverbandes bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats zu zahlen. Der Arbeitgeber kann diese Beiträge im Rahmen des sog. Firmenzahlerverfahrens bereits vorher zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse als Einzugsstelle im Beitragsnachweis übermitteln und an diese abführen.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service