Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.2.5. RS 2022/13
Ziff. A.I.2.5. RS 2022/13, Auslandsbezug
Die Bezieher von Arbeitslosengeld unterliegen grundsätzlich dann dem deutschen Sozialversicherungsrecht, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 3 Nummer 2 SGB IV). Abweichende Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts sind jedoch vorrangig (§ 6 SGB IV). Im Folgenden wird auf typische grenzüberschreitende Sachverhalte des Bezugs von Arbeitslosengeld eingegangen.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service