Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.3.3.1. RS 2022/13
Ziff. A.I.3.3.1. RS 2022/13, Allgemeines
Bezieher von Arbeitslosengeld können sich auf Antrag gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1a SGB V von der eintretenden Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V befreien lassen. Das Befreiungsrecht steht auch den aufgrund besonderer Gleichstellungsvorschriften in die Krankenversicherung einbezogenen Leistungsbeziehern (vgl. A.I.2.1) zu.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service