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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.5. RS 2022/13
Ziff. A.I.5. RS 2022/13, Obligatorische Anschlussversicherung nach dem Ende der Versicherungspflicht
(1) Für Personen, deren Versicherungspflicht in der Krankenversicherung z. B. aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld endet, setzt sich die Versicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fort ("obligatorische Anschlussversicherung"), es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall, z. B. in der privaten Krankenversicherung, nachweist. Zu einer obligatorischen Anschlussversicherung kommt es nicht, wenn die Versicherungspflicht endet und die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein nachwirkender Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 SGB V besteht, sofern im Anschluss daran wieder eine gesetzliche Krankenversicherung oder ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall eintritt und nachgewiesen wird. Bei der obligatorischen Anschlussversicherung handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass sie sich automatisch an eine beendete Pflichtversicherung anschließt, um eine freiwillige Versicherung.
(2) Zu einer obligatorischen Anschlussversicherung kommt es z. B. nicht, wenn die arbeitslose Person im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II bezieht und deshalb nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V versicherungspflichtig wird.
(3) Mit der obligatorischen Anschlussversicherung in der Krankenversicherung geht die Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI in der Pflegeversicherung einher.
(4) Sofern die Krankenkasse eine Abmeldung der Bundesagentur für Arbeit erhält und keine sich anschließende Pflichtversicherung oder Familienversicherung feststellen kann, geht sie automatisch auf die betroffene Person zu, um feststellen zu können, ob eine obligatorische Anschlussversicherung eingetreten ist und welcher Beitrag festzusetzen ist.
(5) Eine bestimmte Mindestdauer einer Vorversicherungszeit und eine Beitrittsfrist kennt die obligatorische Anschlussversicherung, anders als die freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V, nicht. Die freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V gibt es zwar weiterhin, hat jedoch für Personen, die in Deutschland aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausscheiden, regelmäßig keine Bedeutung mehr. Die obligatorische Anschlussversicherung ist insofern als vorrangig gegenüber der freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V anzusehen.
(6) Aufgrund der obligatorischen Anschlussversicherung kommt für Personen, deren Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld endet, auch die sog. Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V regelmäßig nicht in Frage. Für das Konkurrenzverhältnis dieser beiden Versicherungen ordnet § 5 Absatz 8a Satz 1 SGB V eine Vorrangigkeit der obligatorischen Anschlussversicherung an.
(7) Die Einzelheiten zur obligatorischen Anschlussversicherung werden in den Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes "Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V" [RS 2023/05] in der jeweils geltenden Fassung erläutert.
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