Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.2.6. RS 2022/13
Ziff. A.II.2.6. RS 2022/13, Rückkehr in die private Pflegeversicherung
Die Regelung des § 5 Absatz 9 SGB V zur Rückkehr in die private Krankenversicherung (vgl. A.I.2.9) gilt nach § 27 Satz 3 SGB XI für die Rückkehr in die private Pflegeversicherung entsprechend. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme in die private Pflegeversicherung ohne Risikoprüfung und zu den Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben, setzt ebenfalls voraus, dass der vorherige Vertrag für mindestens 5 Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat.
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