Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. C.I.2.2.1.3. RS 2022/13
Ziff. C.I.2.2.1.3. RS 2022/13, Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze
(1) Für die Beitragsberechnung ist die Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges maßgebend, für den die Beiträge bestimmt sind (BSG, Urteile vom 29. 9. 1997 — 8 RKn 4/97, 5/97 und 6/97 — USK 9750). Somit orientiert sich die Beitragsberechnung für die Kranken- und Pflegeversicherung an der für diese Versicherungszweige geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Absatz 3 SGB V und § 55 Absatz 2 SGB XI).
(2) Im Zusammenwirken mit den Ausführungen in C.I.2.2.1.2 ist die Beitragsbemessungsgrundlage folgendermaßen zu ermitteln:
Beispiel:
Ein Versicherter bezieht im Jahr 2023 Arbeitslosengeld. Das kalendertägliche Bemessungsentgelt (einschließlich eines Hinzurechnungsbetrags wegen Einmalzahlungen) beträgt 183 EUR.
1. Schritt: Ermittlung des Bemessungsentgelts: | 183 EUR |
2. Schritt: Begrenzung des Bemessungsentgelts auf die BBG in der KV/PV: | 166,25 EUR |
3. Schritt: Kürzung auf 80 %: | 133 EUR |
(3) Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. 1. eines Kalenderjahres sind bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Sofern also das ungekürzte Bemessungsentgelt des Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze eines Versicherungszweiges übersteigt, ist vom 1. 1. des neuen Kalenderjahres an die (in der Regel) höhere Beitragsbemessungsgrenze zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom 16. 2. 1982 — 12 RK 81/80 — USK 8218).
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service