Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.3.1.2. RS 2022/13
Ziff. C.I.3.1.2. RS 2022/13, Landwirtschaftliche Krankenversicherung
Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 KVLG 1989 versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld, die Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, gilt nach § 20 Absatz 2 Satz 1 KVLG 1989 ebenso der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ergibt sich nach § 20 Absatz 2 Satz 2 KVLG 1989 die Besonderheit, dass sich für die Bemessung der Beiträge der allgemeine Beitragssatz um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (§ 242a SGB V) erhöht. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird nach § 242a Absatz 2 SGB V vom BMG nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 SGB V festgelegt und jeweils bis zum 1. 11. eines Kalenderjahres für das nächste Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
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