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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.3.2. RS 2022/13
Ziff. C.I.3.2. RS 2022/13, Pflegeversicherung
(1) Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden nach dem in § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI festgelegten bundeseinheitlichen Beitragssatz bemessen.
(2) Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge und damit einen halben Leistungsanspruch in der sozialen Pflegeversicherung haben, beträgt der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB XI die Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI. Entscheidend für die Halbierung des Leistungsanspruchs und die Anwendung des halben Beitragssatzes ist, ob die Person einen eigenen Beihilfeanspruch hat; ein abgeleiteter Beihilfeanspruch als berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten reicht hierfür nicht aus (BSG, Urteil vom 6. 11. 1997 — 12 RP 1/97 —, USK 9741). Im Gegensatz zu Ehegatten oder Lebenspartnern, die einen abgeleiteten Beihilfeanspruch haben und für die der Beitragssatz daher nicht halbiert wird, verfügen Hinterbliebene der beihilfeberechtigten Person über einen eigenen Beihilfeanspruch, der die Anwendung des halben Beitragssatzes zur Folge hat.
(3) Kinderlose Mitglieder haben einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,35 v. H. zu zahlen (§ 55 Absatz 3 SGB XI — "Beitragszuschlag für Kinderlose"). Von der Pflicht zur Zahlung dieses Beitragszuschlages sind nach § 55 Absatz 3 Satz 1 und 7 SGB XI ausgenommen:
- - Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- - Personen, die vor dem 1. 1. 1940 geboren sind,
- - Wehr- und Zivildienstleistende,
- - Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II.
(4) Personen, die ihre Elterneigenschaft nachweisen können, sind von dem Beitragszuschlag ausgenommen.
(5) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld werden nach § 60 Absatz 7 SGB XI von der Bundesagentur für Arbeit pauschal pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung überwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des BMAS hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nehmen.
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