Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.5.2. RS 2022/13
Ziff. C.I.5.2. RS 2022/13, Rückwirkende Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen
(1) Bei rückwirkender Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage wird die Beitragsberechnung im Rahmen der Verjährungsvorschriften (§ 25 oder § 26 Absatz 2 SGB IV) nach oben oder nach unten korrigiert.
(2) Korrekturen im Sinne dieses Abschnittes fallen insbesondere dann an, wenn
- - aufgrund von anderweitigem Einkommen die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 2. Halbsatz SGB V nachträglich gemindert wird (vgl. C.I.2.2.2),
- - das Bemessungsentgelt rückwirkend geändert wird oder
- - der Leistungsbezieher nachträglich nicht mehr die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden leisten kann (§ 151 Absatz 5 SGB III).
(3) Wurden Beiträge aufgrund eines unzutreffenden Beitragssatzes errechnet, werden die Beiträge auf der Basis des Einzelfalles neu berechnet. Die ermittelten Differenzbeträge werden bei der monatlichen Beitragsabrechnung entsprechend berücksichtigt.
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