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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.II.2.2.2.1. RS 2022/13
Ziff. C.II.2.2.2.1. RS 2022/13, Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
(1) Wird neben dem Arbeitslosengeld oder der gleichgestellten Leistung Arbeitsentgelt aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung bezogen, werden die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI um 80 v. H. des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts gekürzt. Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung führt nicht zu einer Kürzung der beitragspflichtigen Einnahmen. Die Kürzung der beitragspflichtigen Einnahmen setzt allerdings voraus, dass der Leistungsanspruch während der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung fortbesteht.
(2) Sofern Versicherte neben dem Bezug von Arbeitslosengeld Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielen, in dem für die Beitragsberechnung die Bestimmungen des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 SGB IV) gelten, wird die Beitragsbemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld um 80 v. H. der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 7 SGB VI in Verb. mit § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV vermindert.
(3) Die in § 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI vorgeschriebene Kürzung der beitragspflichtigen Einnahmen kommt in Betracht bei
- - Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung,
- - Ausübung einer zwar mehr als geringfügigen (§ 8 oder § 8a SGB IV), aber gemäß § 138 Absatz 3 SGB III die Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließenden Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich (gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt und mehrere Beschäftigungen werden addiert).
(4) Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Ermittlung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrundlage (vgl. C.II.2.2.1 bis C.II.2.2.1.4) ergibt sich folgende Vorgehensweise:
Beispiel: (neue Bundesländer)
Reihenfolge zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen (kalendertägliche Werte für das Jahr 2023). Kalendertägliches Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld: 248 EUR. Anrechenbares Arbeitsentgelt: 2 100 EUR monatlich.
1. Schritt: Ermittlung des Bemessungsentgelts: | 248 EUR |
2. Schritt: Begrenzung des Bemessungsentgelts auf die BBG: | 236,67 EUR |
3. Schritt: Kürzung auf 80 %: | 189,34 EUR |
4. Schritt: Minderung um 80 % des anrechenbaren Arbeitsentgelts (2 100 EUR : 30 Tage = 70 EUR kalendertäglich): | - 56 EUR |
Ergebnis: Beitragsbemessungsgrundlage: | 133,34 EUR |
(5) Bei Bezug von Teilarbeitslosengeld findet eine Kürzung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 2c SGB VI nicht statt.
(6) Kürzungen, Aufrechnungen, Verrechnungen, Abtretungen, Pfändungen und Abzweigungen des Arbeitslosengeldes oder von gleichgestellten Leistungen mindern die Beitragsbemessungsgrundlage nicht.
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