Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Werte 2019
Werte 2019
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 54 450 EUR | ||
Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Absatz 6 SGB V) | 60 750 EUR | ||
Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Absatz 7 SGB V) | 54 450 EUR | ||
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | 80 400 EUR (West) 73 800 EUR (Ost) | ||
Bezugsgröße | 37 380 EUR (West) 34 440 EUR (Ost) | ||
Für die Ermittlung der Belastungsgrenze anzuwendender Kinderfreibetrag | 7 620 EUR | ||
Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 bzw. Regelbedarf | 5 088 EUR | ||
Vereinfachte Formel für den Übergangsbereich | 1.1. bis 30.6.: 1,273825 x ArE - 232,75125 1.7. bis 31.12.: 1,128858824 x ArE- 167,5164706 | ||
Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1 000 EUR | ||
Beitragssätze | Krankenversicherung | allgemein | 14,6 % |
ermäßigt | 14,0 % | ||
durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 0,9 % | ||
Pflegeversicherung | allgemein | 3,05 % | |
Beitragszuschlag Kinderlose | 0,25 % | ||
Rentenversicherung | 18,6 % | ||
Arbeitsförderung | 2,5 % |
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