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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 EUTBV
§ 6 EUTBV, Sachausgaben
(1) Für Sachausgaben kann ein Zuschuss gewährt werden für:
- 1. eine Erstausstattung in Höhe einer einmaligen Pauschale bei der ersten Bewilligung nach dieser Verordnung von 1 000 EUR pro Vollzeitäquivalent und Bewilligungsperiode,
- 2. Verwaltungsausgaben in Höhe einer Jahrespauschale von 10 750 EUR je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig in Höhe eines Zwölftels der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der Bewilligung,
- 3. erforderliche Ausgaben für besondere Bedarfslagen der Ratsuchenden, um das Beratungsangebot in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel Ausgaben für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher oder eine aufsuchende Beratung,
- 4. erforderliche Ausgaben für Sprachdolmetscherinnen und Sprachdolmetscher,
- 5. erforderliche Ausgaben bis zu einer Höhe von 5 % des bewilligten Zuschusses für einen zusätzlichen Aufwand ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zum Beispiel für Schulungen und Qualifizierungen,
- 6. erforderliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Qualifizierung und Weiterbildung der Beraterinnen und Berater,
- 7. erforderliche Ausgaben für Räume zur Durchführung der Beratung,
- 8. Ausgaben für regionale Öffentlichkeitsarbeit bis zur Höhe von 1 000 EUR pro vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig bis zur Höhe eines Zwölftels des Jahreshöchstbetrages für jeden vollen Monat der Bewilligung.
(2) Sachausgaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 und 7 sind bis zu einer Überschreitung von 20 % gegenseitig deckungsfähig.
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