Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.3. BRi
Ziff. 5.3. BRi, [KF 3] Pflegebegründende Diagnose(n)
Eine oder 2 Diagnosen, die im Wesentlichen die Pflegebedürftigkeit begründen, sind anzugeben und nach ICD-10 zu verschlüsseln. Weitere Diagnosen sollten in der Reihenfolge ihrer Wertigkeit bzgl. der Pflegebedürftigkeit angegeben werden.
Es sollten auch Diagnosen angegeben werden, die keine Pflegebedürftigkeit begründen, jedoch bei eventuellen Therapie- und Rehabilitationsleistungen von Bedeutung sind.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service