Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1.3. BRi
Ziff. 6.1.3. BRi, Gutachten nach Aktenlage
Gutachten nach Aktenlage werden auf Basis des "Formulargutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit" (vgl. Punkte 6.2 und 6.3) erstellt, müssen jedoch nicht alle Gutachtenfelder enthalten. Nachfolgend werden für die unterschiedlichen Situationen der Aktenlagebegutachtung die Mindestinhalte definiert.
Gutachten nach Aktenlage können in Fällen erstellt werden, in denen eine persönliche Untersuchung der antragstellenden Person im Wohnbereich
- - nicht möglich ist (insbesondere, wenn die antragstellende Person vor der persönlichen Befunderhebung verstorben ist);
- - im Einzelfall nicht zumutbar ist, z. B. ggf. bei stationärer Hospizversorgung, ambulanter Palliativpflege. Die Entscheidung, auf den Hausbesuch zu verzichten, ist im Gutachten zu begründen; in diesen Fällen lassen sich von den betreuenden Einrichtungen und Personen detaillierte Informationen heranziehen.
Das Gutachten hat in beiden Fällen folgende Angaben zu enthalten:
- - vorliegende Fremdbefunde,
- - pflegerelevante Vorgeschichte,
- - Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
- - pflegebegründende Diagnose(n),
- - Abschätzung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der antragstellenden Person in den Modulen 1 bis 6 dargestellt auf der Ebene der gewichteten Punkte,
- - Zuordnung zu einem Pflegegrad,
- - ggf. Feststellungen zum Pflegeaufwand der Pflegeperson.
Ausnahmsweise kann auch auf eine persönliche Begutachtung verzichtet werden, wenn bei Höherstufungs- oder Rückstufungsanträgen, Widerspruchsgutachten oder Wiederholungsbegutachtungen die Informationslage eindeutig ist (3.2.2.5). Eindeutig bedeutet, dass alle Informationen vorliegen, die erforderlich sind, um die Kriterien der Module 1 bis 6 fachlich zu bewerten. Die Bewertung erfolgt auf Kriterienebene, soweit die Begutachtung erstmals erfolgt oder soweit sich Änderungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten ergeben haben. Zu den anderen Modulen können die gewichteten Punkte aus dem Vorgutachten übertragen werden.
Die Entscheidung, auf die persönliche Begutachtung zu verzichten, ist im Gutachten zu begründen. In diesen Fällen müssen von den betreuenden Einrichtungen und Personen detaillierte Informationen zu Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und zum Pflegeablauf vorliegen.
Das Gutachten hat folgende Angaben zu enthalten:
- - vorliegende Fremdbefunde,
- - pflegerelevante Vorgeschichte, insbesondere Zwischenanamnese,
- - Veränderungen der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
- - pflegebegründende Diagnose(n),
- - Bewertung der Module 1 bis 6 (soweit Vorgutachten vorliegen und keine Änderungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten erfolgt sind, können die gewichteten Punkte aus dem Vorgutachten übertragen werden),
- - Zuordnung zu einem Pflegegrad,
- - ggf. Feststellungen zum Pflegeaufwand der Pflegeperson,
- - Empfehlungen zur Prävention und Rehabilitation,
- - weitere Empfehlungen und Hinweise für die Pflegekasse,
- - Prognose/Wiederholungsbegutachtung.
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