Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7b SGB XI Ziff. 3.1. RS 2023/06
§ 7b SGB XI Ziff. 3.1. RS 2023/06, Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen
Wenn die Pflegekasse Beratungsgutscheine ausstellt, hat sie sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung nach § 7a SGB XI einhalten. Dazu schließt die Pflegekasse allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen, die insbesondere Regelungen zu
- - den Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen,
- - der Haftung für Schäden, die der Pflegekasse durch fehlerhafte Beratung entstehen und
- - der Vergütung treffen.
In den Vereinbarungen ist sicherzustellen, dass dabei die Qualitätsanforderungen an die Beratung eingehalten werden. Das betrifft insbesondere die Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes nach § 7a Absatz 3 SGB XI zur Anzahl und Qualifikation der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater vom 29. 8. 2008 i. d. F. vom 22. 5. 2018. Ebenfalls muss geregelt sein, dass den Versicherten durch die Beratung in den Beratungsstellen keine Zusatzkosten entstehen.
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