Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB XI Ziff. 6. RS 2023/06
§ 13 SGB XI Ziff. 6. RS 2023/06, Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Wird ein pflegebedürftiges Kind in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII untergebracht, sind die Voraussetzungen der häuslichen Pflege dem Grunde nach nicht (mehr) gegeben. Dennoch gilt auch für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, dass sämtliche notwendigen Bedarfe des untergebrachten Kindes oder Jugendlichen gedeckt werden müssen. Zwar steht im Mittelpunkt einer jeden Kinder- und Jugendhilfeleistung zunächst der erzieherische Bedarf und damit die pädagogische Leistung; dennoch muss für ein pflegebedürftiges Kind oder Jugendlichen auch eine angemessene pflegerische Versorgung erfolgen.
Die Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI oder § 43a SGB XI sind aufgrund der fehlenden Voraussetzungen ausgeschlossen.
Bei einer dauerhaften Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe stellt diese Einrichtung den Lebensmittelpunkt dar, sodass die Häuslichkeit unterstellt werden kann. Folglich kann das Pflegegeld nach § 37 SGB XI gezahlt werden, sofern der Träger der Jugendhilfe die pflegerische Versorgung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfeleistung erbringt.
Sofern die gerichtlichen Maßnahmen unter Bezug auf §§ 1666 und 1909 BGB erfolgten und die Fürsorge des Jugendamtes in den gerichtlich festgelegten Aufgabenkreisen umfassend und nicht nur für Teilbereiche bzw. ergänzend vorliegen, die elterliche Fürsorge somit dorthin übertragen wurde, ist das Pflegegeld an den Träger der Jugendhilfe zu zahlen. In allen anderen Fällen wird das Pflegegeld an die sorgeberechtigte Person gezahlt.
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