Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 18c SGB XI Ziff. 7. RS 2023/06
§ 18c SGB XI Ziff. 7. RS 2023/06, Empfehlungen zur Heilmittelversorgung
Um das Ausstellen von medizinischen notwendigen Heilmittelverordnungen zu unterstützen, ist die Pflegekasse verpflichtet, der antragstellenden Person über im Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit empfohlene Heilmittel und die Möglichkeit der ärztlichen Verordnung zu informieren. Zudem ist die Pflegekasse verpflichtet, der antragstellenden Person über die Besonderheiten des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß § 32 Absatz 1a SGB V in Verb. mit § 8 HeilM-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses bzw. § 7 HeilM-RL ZÄ des Gemeinsamen Bundesausschusses aufzuklären. Darüber hinaus ist die Pflegekasse angehalten, bei vorliegender Einwilligung der antragstellenden Person der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt eine Mitteilung über die konkreten Heilmittelempfehlungen zuzuleiten mit dem Ziel, die Prüfung sowie Ausstellung einer Heilmittelverordnung durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt zu befördern.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service