Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 144 SGB XI Ziff. 5. RS 2023/06
§ 144 SGB XI Ziff. 5. RS 2023/06, Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung mit anderen Leistungen
Sofern am 31. 12. 2016 Leistungen der Pflegeversicherung mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, den Hilfen zur Pflege nach dem SGB XII, dem BVG oder dem SGB VIII zusammentreffen, ist eine Vereinbarung nach § 13 Absatz 4 SGB XI (vgl. Ziffer 4 zu § 13 SGB XI) zwischen den beteiligten Leistungsträgern nur dann abzuschließen, wenn einer der beteiligten Träger oder der Pflegebedürftige dies verlangt.
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