Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 144 SGB XI Ziff. 6. RS 2023/06
§ 144 SGB XI Ziff. 6. RS 2023/06, Besitzstandsregelung von Entschädigungsleistungen
Pflegebedürftige Personen, die Leistungen nach dem SVG in der in § 144 Absatz 6 SGB XI genannten Fassung erhalten, haben auch nach Inkrafttreten des SGB XIV einen Anspruch auf die bisher von ihnen bezogenen Leistungen.
Aktionen
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.