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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. RS 1993/01
Ziff. 4.1. RS 1993/01, Krankengeld wegen derselben Krankheit
Auf die Leistungsdauer sind die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die dieselbe Krankheit ursächlich war, anzurechnen. Unter dem Begriff "dieselbe Krankheit" ist auch eine solche zu verstehen, die zwar nicht ununterbrochen bestand, aber auf derselben Krankheitsursache beruht oder zumindest in einem inneren Zusammenhang mit ihr steht. Der innere Zusammenhang braucht nicht durch fortlaufende Behandlung nachgewiesen zu werden; er kann vielmehr schon dadurch begründet sein, dass die Entstehung der Krankheit jedesmal durch eine gemeinsame Bedingung begünstigt oder herbeigeführt wird. So ist der innere Zusammenhang gegeben, wenn zu verschiedenen Zeiten Arbeitsunfähigkeit z. B.. durch Stumpfneuritis linkes Bein, Stumpffistel linkes Bein, Durchblutungsstörungen im linken Beinstumpf hervorgerufen wurde. Die Amputation des linken Beines ist nämlich die gemeinsame Bedingung hierfür gewesen.
Beispiel 18 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Für die Ermittlung der Leistungdauer für Krankheit A können nur die Arbeitsunfähigkeitszeiten A1 und A2 herangezogen werden, da es sich bei der Arbeitsunfähigkeit B1 um eine andere Krankheit handelt.
Beispiel 19 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Für die Arbeitsunfähigkeit A2 verbleibt noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 28 Wochen unter Berücksichtigung der Vorerkrankungszeiten durch Arbeitsunfähigkeit A1 von 50 Wochen.
Hinweis: Für Krankheit A besteht mit Beginn der neuen Blockfrist ein Neuanspruch auf Krankengeld nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 SGB V erfüllt sind.
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