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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.2. RS 2018/05
Ziff. B.2. RS 2018/05, Unständige Beschäftigung
(1) Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist.
(2) Als Woche ist dabei nicht die Kalenderwoche, sondern die arbeitsrechtliche Beschäftigungswoche zu verstehen. Die Beschäftigungswoche ist ein Zeitraum von 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen. Dies bedeutet, dass Beschäftigungen, die jeweils z. B. von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) bzw. bis Samstag (6-Tage-Woche) oder auch z. B. von Donnerstag bis Mittwoch der folgenden Woche ausgeübt werden, keine unständigen Beschäftigungen darstellen. Wie lange an jedem einzelnen Arbeitstag gearbeitet wird, ist unerheblich.
(3) Wird an den üblichen arbeitsfreien Samstagen, Sonn- und Feiertagen gearbeitet, liegt eine Beschäftigung von weniger als einer Woche vor, wenn die Beschäftigung an weniger als 5 Tagen (5-Tage-Woche) bzw. an weniger als 6 Tagen (6-Tage-Woche) ausgeübt wird.
Beispiel:
Für Aufräumarbeiten (5-Tage-Woche) werden Aushilfskräfte vom 6. 10. (Freitag) bis 10. 10. (Dienstag) an 5 aufeinanderfolgenden Kalendertagen eingesetzt.
Da in der maßgebenden Beschäftigungswoche vom 6. bis 12. 10. an mehr als 4 Kalendertagen gearbeitet wird, liegt keine unständige Beschäftigung vor.
(4) Unständige Beschäftigungen können auch dann vorliegen, wenn in einer für einen längeren Zeitraum geschlossenen Rahmenvereinbarung mehrere befristete Beschäftigungen vereinbart werden. Sofern in einer Rahmenvereinbarung Arbeitstage für mehrere befristete Beschäftigungszeiträume vereinbart werden, besteht in den Beschäftigungszeiträumen, die auf weniger als eine Woche befristet sind, eine unständige Beschäftigung (BSG, Urteil vom 14. 3. 2018 — B 12 KR 17/16 R —; USK 2018-5). Die maßgebenden Beschäftigungszeiträume sind dabei die Zeiträume, in denen zusammenhängende Arbeitstage vereinbart worden sind. Zusammenhängende Arbeitstage liegen dann vor, wenn sie nicht durch arbeitsfreie Werktage unterbrochen werden.
(5) Der Natur der Sache nach ist eine Beschäftigung befristet, wenn vertraglich nicht die Arbeitsdauer, sondern eine bestimmte Arbeitsleistung (z. B. Be- und Entladen von Fahrzeugen) vereinbart ist.
(6) Ein ständiger Wechsel des Arbeitgebers oder ein Wechsel in der Art der Beschäftigung ist nicht Grundvoraussetzung für die Annahme einer unständigen Beschäftigung. Wiederholen sich Beschäftigungen von weniger als einer Woche bei demselben Arbeitgeber oder bei mehreren Arbeitgebern über einen längeren Zeitraum, so geht der Charakter einer unständigen Beschäftigung nicht verloren, wenn die Eigenart der Beschäftigung, die Art ihrer Annahme und Entlohnung einer unständigen Beschäftigung entspricht. Unständige Beschäftigungen können daher auch bei nur einem Arbeitgeber wiederholt ausgeübt werden (zur Abgrenzung der unständigen Beschäftigung von der regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung und der Dauerbeschäftigung vgl. Ziffer 5).
(7) Der Arbeitnehmer eines Gesamthafenbetriebes (Gesamthafenarbeiter), der aufgrund eines Garantielohnabkommens Anspruch auf 5 bzw. 6 Schichtlöhne in der Woche hat, wenn er ohne sein Verschulden nicht zur Arbeit eingesetzt werden kann, ist nicht als unständig Beschäftigter anzusehen.
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