Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 67 UmwG
§ 67 UmwG, Anwendung der Vorschriften über die Nachgründung
1 Wird der Verschmelzungsvertrag in den ersten 2 Jahren seit Eintragung der übernehmenden Gesellschaft in das Register geschlossen, so ist § 52 Absatz 3, 4, 6 bis 9 AktG über die Nachgründung entsprechend anzuwenden. 2 Dies gilt nicht, wenn auf die zu gewährenden Aktien nicht mehr als der 10. Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft entfällt oder wenn diese Gesellschaft ihre Rechtsform durch Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlangt hat, die zuvor bereits seit mindestens 2 Jahren im Handelsregister eingetragen war. 3 Wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist der Berechnung das erhöhte Grundkapital zugrunde zu legen.
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