Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 159 UmwG
§ 159 UmwG, Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung
(1) Auf den Sachgründungsbericht (§ 5 Absatz 4 GmbHG) ist § 58 Absatz 1, auf den Gründungsbericht (§ 32 AktG) § 75 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Im Falle der Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien haben die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 33 Absatz 1 AktG) sowie die Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (§ 33 Absatz 2 AktG) sich auch darauf zu erstrecken, ob die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.
(3) 1 Zur Prüfung, ob die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen, hat der Einzelkaufmann den Prüfern eine Aufstellung vorzulegen, in der sein Vermögen seinen Verbindlichkeiten gegenübergestellt ist. 2 Die Aufstellung ist zu gliedern, soweit das für die Prüfung notwendig ist. 3 § 320 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 HGB gilt entsprechend, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass in der Aufstellung aufgeführte Vermögensgegenstände überbewertet oder Verbindlichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeführt worden sind.
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