Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 MaSchV
§ 3 MaSchV, Außerkrafttreten
§ 1 tritt am 31. 3. 2023 außer Kraft.
§ 3 neugefasst durch V vom 29. 3. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 91).
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