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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1.3 Ziff. C. HebVtr
Anlage 1.3 Ziff. C. HebVtr, Leistungen während des Wochenbetts
Allgemeine Bestimmungen
a) Leistungen nach den Positionsnummern 1800 und 1810 sowie 2001 bis 2302 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Positionsnummern 240X und 250X. Leistungen, Zuschläge und Zulagen nach den Positionsnummern 1800 und 1810, 2001 bis 2110; 230X und 250X sind auch nach einer Fehlgeburt bzw. einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt abrechnungsfähig. Die Leistungen stehen der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Pflegschaft oder Adoptionspflege befindet bzw. eine Totgeburt erfolgte.
b) Leistungen nach den Positionsnummern 1830 und 1850 dienen der Betreuung des Kindes (nach § 1 des Vertrages z. B. in Fällen der Pflegschaft, der Adoption oder bei Tod sowie erkrankungsbedingter Abwesenheit der Mutter). Für eine Abrechnungsfähigkeit ist eine schriftliche Begründung auf der Versichertenbestätigung erforderlich.
c) Innerhalb der ersten 10 Tage nach der Geburt sind maximal 20 Wochenbettbetreuungen für Mutter (mit oder ohne Kind) nach den Positionsnummern 1800 und 1810 oder 2001 bis 2110 und 230X insgesamt abrechnungsfähig. Dies gilt analog für das Kind nach Buchstabe b). Während des Aufenthalts in einer Klinik sind pro Tag 2 Wochenbettbetreuungen abrechenbar nach der Positionsnummer 20XX, sofern die Wochenbettbetreuung nicht mit dem Personal der Klinik im Rahmen der Klinikvergütung abgedeckt ist. Sind mehr als 2 Leistungen an einem Tag notwendig, ist eine ärztliche Anordnung erforderlich. Für die Betreuung außerhalb der Klinik gilt: Beginnend vom ersten Tag nach der Geburt verringert sich das Kontingent um 2 Leistungen je vollendetem Tag des stationären Aufenthaltes im Krankenhaus. Für die Überschreitung des verbleibenden Leistungskontingents ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.
d) In dem Zeitraum zwischen dem 11. Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den Positionsnummern 1800 und 1810, 2001 bis 2110 sowie 230X abrechnungsfähig. Mehr als 16 dieser Leistungen sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.
e) In dem Zeitraum zwischen dem 11. Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 8 Leistungen nach den Positionsnummern 1830 und 1850 abrechnungsfähig, wenn das Kind nicht bei der leiblichen Mutter nach § 1 des Vertrages versorgt werden kann. Mehr als 8 dieser Leistungen sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.
f) Eine weitere Leistung an demselben Tag zwischen dem 11. Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt, nach den Positionsnummern 18X0, 2001 bis 2110 sowie bis 2302, ist abrechnungsfähig bei Vorliegen insbesondere folgender Gründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, Gedeihstörung des Säuglings, nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades, Behinderung oder behandlungsbedürftige Krankheit der Mutter, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als 2 aufsuchende Wochenbettbetreuungen nach den Positionsnummern 18X0 sowie 2001 bis 2110 an demselben Tag sind nur abrechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet wurden.
g) Nach Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt sind Leistungen nach den Positionsnummern 18X0, 2001 bis 2110 sowie 230X nur auf ärztliche Anordnung abrechnungsfähig.
h) Die Positionsnummern 18X0, 2001 bis 2110 sowie 230X sind nicht im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang abrechenbar.
Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin | ||
1800 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 40,38 EUR |
Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin gemäß Anlage 1.1 § 3 Absatz 1 | ||
1810 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 48,46 EUR |
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. |
Aufsuchende Wochenbettbetreuung beim Kind | ||
1830 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 40,38 EUR |
Die Positionsnummer 1830 ist je Wochenbettbetreuung als Pauschale abrechnungsfähig, sofern das Neugeborene nicht von der Mutter versorgt werden kann (im Sinne § 1 des Vertrages z. B. in Fällen der Pflegschaft, der Adoption oder bei Tod sowie erkrankungsbedingter Abwesenheit der Mutter). Für eine Abrechnungsfähigkeit ist eine schriftliche Begründung auf den Versichertenbestätigungen erforderlich sowie die Benennung der unterzeichnenden Person (Name und Funktion). |
Aufsuchende Wochenbettbetreuung beim Kind gemäß Anlage 1.1 § 3 Absatz 1 | ||
1850 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 48,46 EUR |
Die Positionsnummer 1850 ist je Wochenbettbetreuung als Pauschale abrechnungsfähig, sofern das Neugeborene nicht von der Mutter versorgt werden kann (im Sinne § 1 des Vertrages z. B. in Fällen der Pflegschaft, der Adoption oder bei Tod sowie erkrankungsbedingter Abwesenheit der Mutter). Für eine Abrechnungsfähigkeit ist eine schriftliche Begründung auf den Versichertenbestätigungen erforderlich sowie die Benennung der unterzeichnenden Person (Name und Funktion). Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. |
Zulage zur ersten aufsuchenden Wochenbettbetreuung | ||
1900 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 8,26 EUR |
Diese Positionsnummer ist nur einmal abrechnungsfähig für die erste aufsuchende Wochenbettbetreuung in Kombination mit der Positionsnummer 18XX. |
Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus | ||
2001 | als Dienst-Beleghebamme | 19,68 EUR |
2002 | als Begleit-Beleghebamme | 19,68 EUR |
Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus gemäß Anlage 1.1 § 3 Absatz 1 | ||
2011 | als Dienst-Beleghebamme | 23,58 EUR |
2012 | als Begleit-Beleghebamme | 23,58 EUR |
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. |
Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung | ||
2100 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 32,81 EUR |
Diese Positionsnummer ist abrechnungsfähig, wenn die Versicherte die Hebamme aufsucht. |
Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung gemäß Anlage 1.1 § 3 Absatz 1 | ||
2110 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 39,36 EUR |
Diese Positionsnummer ist abrechnungsfähig, wenn die Versicherte die Hebamme aufsucht. Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. |
Zulage für eine Wochenbettbetreuung von Zwillingen und mehr Kindern, für das 2. und jedes weitere Kind, pro Kind | ||
2200 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 13,45 EUR |
2201 | als Dienst-Beleghebamme | 13,45 EUR |
2202 | als Begleit-Beleghebamme | 13,45 EUR |
Die Positionsnummer 220X ist je Wochenbettbetreuung nach Positionsnummern 180X bis 21X0 einmal für das 2. und jedes weitere Kind pro Kind abrechnungsfähig. |
Beratung der Wöchnerin, mit Kommunikationsmedium | ||
2300 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 7,37 EUR |
2301 | als Dienst-Beleghebamme | 7,37 EUR |
2302 | als Begleit-Beleghebamme | 7,37 EUR |
Die Positionsnummer 230X ist als individuelle persönliche Beratung abrechnungsfähig. Terminvereinbarungen und Serienberatungen (z. B. Informationen/Newsletter als allgemeine und nicht persönliche Hinweise) sind nicht abrechnungsfähig. |
Erstuntersuchung des Kindes (U1) | ||
2400 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 11,06 EUR |
2401 | als Dienst-Beleghebamme | 11,06 EUR |
2402 | als Begleit-Beleghebamme | 11,06 EUR |
Die Positionsnummer 240x ist nur abrechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert ist. |
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