Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6. RS 2019/01
Ziff. 6. RS 2019/01, Anwendungszeitpunkt
(1) Nach den Grundsätzlichen Hinweisen in der vorliegenden Fassung vom 20. 3. 2019 ist ab 1. 1. 2019 zu verfahren. Für Zeiten vor dem 1. 1. 2019 gelten die Grundsätzlichen Hinweise vom 23. 7. 2015.
(2) Eine statusrechtliche Überprüfung von Tagespflegepersonen zum 1. 1. 2019 ist nur auf Verlangen der betroffenen Person vorzunehmen.
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