Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.6.2.5.2. RS 2009/01
Ziff. 4.6.2.5.2. RS 2009/01, SV-Luft bei einer Einmalzahlung nach einem Rechtskreiswechsel
Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung verringert die SV-Luft des aktuellen Rechtskreises entsprechend. Wurden für die Feststellung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung auch Beitragszeiten des anderen Rechtskreises berücksichtigt (bei einem Rechtskreiswechsel innerhalb eines Kalenderjahres) und übersteigt deshalb der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung die im aktuell maßgebenden Rechtskreis gebildete SV-Luft, verringert der übersteigende Betrag die SV-Luft des anderen Rechtskreises.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer (krankenversicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) arbeitet seit Jahren im Rechtskreis Ost und bildet seit längerer Zeit Wertguthaben.
laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai 2009 monatlich | 4 000 EUR |
als Entgeltguthaben verwendet | 500 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | 3 500 EUR |
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost (4 550 EUR - 3 500 EUR) | 1 050 EUR |
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost Januar bis Mai 2009 insgesamt | 5 250 EUR |
Rechtskreiswechsel am | 1. 6. 2009 |
laufendes Arbeitsentgelt im Juni 2009 | 4 000 EUR |
Einmalzahlung | 1 000 EUR |
als Entgeltguthaben verwendet | 500 EUR |
laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | 3 500 EUR |
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis West vor Einmalzahlung (5 400 EUR - 3 500 EUR) | 1 900 EUR |
Lösung:
Die Differenz zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) für einen Monat und dem beitragspflichtigen laufenden Arbeitsentgelt des Monats Juni 2009 ist höher als die Einmalzahlung. Die Einmalzahlung unterliegt in voller Höhe der Beitragspflicht. Die SV-Luft des Monats Juni 2009 ist um den Betrag der Einmalzahlung zu verringern.
Veränderung der SV-Luft aufgrund der Einmalzahlung im Juni 2009 | |
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis West (5 400 EUR - 3 500 EUR) | 1 900 EUR |
abzgl. beitragspflichtige Einmalzahlung | 1 000 EUR |
= SV-Luft (Rechtskreis West) Juni 2009 | 900 EUR |
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer (krankenversicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) arbeitet seit Jahren im Rechtskreis Ost und bildet seit längerer Zeit Wertguthaben.
laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai 2009 monatlich | 4 500 EUR |
als Entgeltguthaben verwendet | 500 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | 4 000 EUR |
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost (4 550 EUR - 4 000 EUR) | 550 EUR |
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost Januar bis Mai 2009 insgesamt | 2 750 EUR |
Rechtskreiswechsel am | 1. 6. 2009 |
laufendes Arbeitsentgelt im Juni 2009 | 4 500 EUR |
Einmalzahlung | 1 500 EUR |
als Entgeltguthaben verwendet | 500 EUR |
laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | 4 000 EUR |
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis West vor Einmalzahlung (5 400 EUR - 4 000 EUR) | 1 400 EUR |
Lösung:
Der Zahlbetrag der Einmalzahlung (1 500 EUR) übersteigt die Differenz (1 400 EUR) zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) für einen Monat und dem beitragspflichtigen laufenden Arbeitsentgelt des Monats Juni 2009. Unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2009 bis Mai 2009 (2 750 EUR) unterliegt die Einmalzahlung in voller Höhe der Beitragspflicht. Die SV-Luft des Monats Juni 2009 (Rechtskreis West) ist auf 0 EUR, die SV-Luft des Rechtskreises Ost (Januar 2009 bis Mai 2009) auf 2 650 EUR (= 2 750 EUR - 100 EUR) zu verringern.
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