Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.4.8.1. RS 2009/01
Ziff. 6.4.8.1. RS 2009/01, Allgemeines
Die Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben werden mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist bzw. bei Insolvenz des Arbeitgebers die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind (§ 23b Absatz 2 Satz 7 SGB IV bzw. § 23b Absatz 2 Satz 8 in der ab 1. 7. 2009 geltenden Fassung). Der Fälligkeitszeitpunkt für die Beiträge ergibt sich aus § 23 Absatz 1 SGB IV.
Beispiel:
Störfall | 2. 7. 2009 |
Abrechnungszeitraum | Monat Juli 2009 |
Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgelts | 31. 7. 2009 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben | 27. 8. 2009 (zusammen mit den Beiträgen für August 2009) |
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