Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 8.2. RS 2009/01
Ziff. 8.2. RS 2009/01, Übertragung bestehender Wertguthaben
(1) Grundvoraussetzung für eine Wertguthabenübertragung ist das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, in dem das Wertguthaben angespart wurde. Wünscht der Beschäftigte die Übertragung, muss er dies durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen. Die Erklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
(2) Eine weitere Voraussetzung der Übertragung ist eine Mindesthöhe des Wertguthabens. Das Wertguthaben muss einen Betrag in Höhe des 6-fachen der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) übersteigen (§ 7f Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Im Jahr 2009 beträgt dieser Schwellenwert 15 120 EUR in den alten und 12 810 EUR in den neuen Bundesländern.
(3) Die Übertragung des Wertguthabens ist unumkehrbar, eine Rückübertragung somit ausgeschlossen. Vor der Übertragung des Wertguthabens ist der Arbeitgeberbeitragsanteil für vor dem 1. 1. 2009 angepartes Entgeltguthaben ins Wertguthaben einzustellen.
(4) Anders als bei der Übertragung des Wertguthabens auf einen anderen Arbeitgeber besteht bei der Wertguthabenübertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht die Möglichkeit, das Wertguthaben durch weitere regelmäßige Ansparungen zu vermehren. Es verbleibt bei dem einmal eingezahlten Betrag, welcher bis zur Auszahlungsphase (Entsparung) nur Veränderungen durch Ertragserwirtschaftung und Kostenabzug erfährt.
(5) Allerdings besteht die Möglichkeit der Übertragung weiterer, später erneut aufgebauter, Wertguthaben, die nach der Beendigung einer Beschäftigung ebenfalls nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden können. In diesen Fällen findet der Grenzbetrag für die Übertragung keine Anwendung.
(6) Sind die Voraussetzungen der Übertragung des Wertguthabens erfüllt, hat der Arbeitgeber das Wertguthaben für jeden Arbeitnehmer (unter Angabe des Namens des Beschäftigten und eines Ordnungsmerkmals) getrennt und in einer Summe auf ein gesondertes Bankkonto der Deutschen Rentenversicherung Bund zu überweisen. Die Bankverbindung und das Ordnungsmerkmal des Beschäftigten werden dem Arbeitgeber zuvor mitgeteilt.
(7) Anhand des Ordnungsmerkmals wird für den Berechtigten ab der Wertguthabenübertragung ein Wertguthabenkonto geführt. Das Ordnungsmerkmal entspricht nicht der Versicherungsnummer. Im Wertguthabenkonto werden auf Basis der Angaben des bisherigen Arbeitgebers unter anderem folgende Daten gespeichert:
- - Stammdaten des Berechtigten,
- - Endzeitpunkt und Arbeitgeber der Beschäftigung, in der das Wertguthaben angespart wurde,
- - Wertguthaben getrennt nach Rechtskreis einschließlich Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus versicherungspflichtiger bzw. versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung und die ggf. darin enthaltenen steuerfreien Bestandteile,
- - Betrag der mitgeführten SV-Luft getrennt nach Rechtskreis zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus versicherungspflichtiger bzw. versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung.
(8) Zur Übermittlung der notwendigen Angaben kann der Arbeitgeber einen gesonderten Vordruck nutzen oder — bei Vorliegen aller obigen Angaben im Entgeltkonto des ehemaligen Beschäftigten — Auszüge aus dem Entgeltkonto übersenden.
(9) Nach Geldeingang erhält der ehemalige Arbeitnehmer eine Eingangsbestätigung. Der ehemalige Arbeitgeber erhält eine Durchschrift der Eingangsbestätigung. Die Durchschrift der Eingangsbestätigung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service