Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage RS 2009/01
Anlage RS 2009/01, Frage-/Antwortkatalog zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen
Zu Ziffer 3.2.1
Beschäftigung nach § 7 Absatz 1 SGB IV
Fortbestand der Beschäftigung während der Freistellung
Frage 1:
Endet bei Freistellungen im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen über einen längeren Zeitraum die sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung nach einem Monat?
Antwort:
Ja. Nach § 7 Absatz 1a Satz 1 SGB IV besteht seit 1. 1. 2009 eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung in Zeiten der Freistellung im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen über einen Monat hinaus nur dann, wenn Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV fällig ist.
Dem steht die neuere Rechtsprechung des BSG zum Fortbestand einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Zeiten der einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung nicht entgegen (vgl. Urteile vom 24. 9. 2008 — B 12 KR 22/07 R —, USK 2008-79, und — B 12 KR 27/07 R —, USK 2008-95, sowie Punkt 2 dieser Niederschrift), die sich auf die Rechtslage vor 2009 bezieht. Vielmehr führt das BSG aus, dass es ausdrücklicher gesetzlicher Ausschlussregelungen bedarf, wenn der Fortbestand der Beschäftigung in Zeiten der Freistellung ausgeschlossen werden soll. Diese Regelung hat der Gesetzgeber für Freistellungen aufgrund flexibler Arbeitszeitregelungen nunmehr getroffen.
Frage 2:
Schließt die Behandlung des während einer über einen Monat hinausgehenden Freistellung im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung gezahlten Arbeitsentgelts wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dessen Berücksichtigung für die Berechnung der Umlagen U1 und U2 aus?
Antwort:
Nein. Diese Arbeitsentgelte sind lediglich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu verbeitragen, um eine Rückabwicklung als laufendes Arbeitsentgelt zu vermeiden. Dies gilt analog, wenn Zeitguthaben aus einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung nicht durch Freizeit ausgeglichen, sondern in Arbeitsentgelt abgegolten werden.
Zu Ziffer 3.2.2
Beschäftigung mit Stundenlohnanspruch
Beitragsrechtliche Behandlung von nicht vergüteten Zeitguthaben im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB IV
Frage:
Sind aus Entgeltguthaben im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB IV errechnete Arbeitsentgelte, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet werden, beitragspflichtig, wenn die Arbeitszeitguthaben ohne finanzielle Abgeltung entfallen?
Antwort:
Nein. Die Beitragsansprüche für aus Entgeltguthaben errechnete Arbeitsentgelte, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet werden, entstehen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB IV nur dann, wenn diese Arbeitsentgelte ausgezahlt werden.
Zu Ziffer 3.3.4
Angemessenheit des Arbeitsentgelts
Auswirkungen von Änderungen der Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen
Frage 1:
Wie wirken sich Beitragssatzänderungen und Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen während der Freistellungsphase in Bezug auf die Angemessenheit des Arbeitsentgelts aus?
Antwort:
Wurde seit Beginn der Freistellungsphase ein nach § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 SGB IV angemessenes monatliches Arbeitsentgelt gezahlt, welches mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase entsprochen hat, ist eine Unter- oder Überschreitung dieser Grenzen unbeachtlich, sofern diese ausschließlich auf die Anpassung des monatlich aus dem Wertguthaben zu entnehmenden Arbeitsentgelts zur Beibehaltung der planmäßigen Entsparung des Wertguthabens bis zum Ende der Freistellungsphase aufgrund von Auswirkungen von Beitragssatzänderungen und Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen auf den aus dem Wertguthaben zu finanzierenden Arbeitgeberbeitragsanteil zurückzuführen ist.
Zu Ziffer 4.5.4
Prüfung der Insolvenzschutzmaßnahmen
Mindestsicherungsumfang
Frage 1:
Bezieht sich die Prüfung des Insolvenzsicherungsumfangs durch die Rentenversicherungsträger nach § 7e Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 SGB IV bei zum Teil angelegten Wertguthaben auf den Betrag des Gesamtwertguthabens unter Berücksichtigung des ursprünglich angelegten Wertguthabenbetrages ohne Beachtung der Wertentwicklung (Wertzuwächse oder Wertverluste)?
Antwort:
Ja. Dies gilt auch bei Wertguthabenanlagen mit garantierter Verzinsung. Bei weiterhin in Arbeitszeit geführten Zeitguthaben bestimmt sich der maßgebende Gesamtbetrag nach dem sich nach dem aktuellen Wertmaßstab ergebenden Wert des aus dem Zeitguthaben abzuleitenden Entgeltguthabens zuzüglich des darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteils.
Frage 2:
Ist der Insolvenzsicherungsumfang für den Arbeitgeberbeitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 7e Absatz 1 Satz 1 SGB IV auf die Höhe der SV-Luft begrenzt?
Antwort:
Nein, die Höhe des gegen das Insolvenzrisiko zu schützenden Arbeitgeberbeitragsanteils richtet sich nach § 7e Absatz 1 Satz 1 SGB IV allein nach dessen Höhe im Wertguthaben.
Frage 3:
Auf welchen Arbeitgeberbeitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für vor dem 1. 1. 2009 aufgebautes Wertguthaben bezieht sich die Prüfung des Insolvenzsicherungsumfangs durch die Rentenversicherungsträger nach § 7e Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 SGB IV?
Antwort:
Die Prüfung bezieht sich auf den Arbeitgeberbeitragsanteil für das am 31. 12. 2008 bestandene Wertguthaben (bei zum Teil angelegten Wertguthaben unter Berücksichtigung des ursprünglich angelegten Wertguthabenbetrages ohne Beachtung der Wertentwicklung), nach den im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor der Prüfung maßgebenden Rechengrößen (Beitragssatz und Beitragsgruppen).
Zu Ziffer 4.6.1
Allgemeines zur Wertguthabenführung und -verwaltung
Frage 1:
Ist eine getrennte Führung von Entgeltguthaben und den darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in den Lohnunterlagen nötig?
Antwort:
Ja, für die Bildung der SV-Luft sowie die jährliche Information der Arbeitnehmer über die Höhe des im Wertguthaben enthaltenen Entgeltguthabens, wobei Auswirkungen von Beitragssatz- oder Beitragsgruppenänderungen in der Information berücksichtigt werden sollten, wenn dadurch der eingestellte Arbeitgeberbeitragsanteil aktuell nicht ausreichend wäre und aus dem Entgeltguthaben finanziert werden müsste.
Frage 2:
Kann ein Wertguthaben im Rahmen der Übergangsregelung nach § 116 Absatz 1 SGB IV weiterhin in Arbeitszeit geführt werden, wenn Änderungen an den zugrunde liegenden Vereinbarungen (Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen) vorgenommen werden?
Antwort:
Ja. Die Wertguthabenführung in Arbeitszeit auf der Grundlage entsprechender Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen im Rahmen der Übergangsregelung ist auch bei Änderungen dieser Vereinbarungen möglich, solange die Änderungen nicht die Wertguthabenführung in Arbeitsentgelt vorsehen.
Zu Ziffer 6
Beitragsrecht
Arbeitgeberbeitragsanteil
Frage 1:
Wie wirken sich unterschiedliche Beitragssätze zum Zeitpunkt der Arbeitsphase und der Freistellungsphase bzw. Übertragung des Wertguthabens oder im Störfall auf die in das Wertguthaben eingestellten Arbeitgeberbeitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus?
Antwort:
Seit dem 1. 1. 2009 ist der Arbeitgeberbeitragsanteil Bestandteil des Wertguthabens, das sich ab diesem Zeitpunkt aus dem Entgeltguthaben und dem hierauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteil zusammensetzt (§ 7d Absatz 1 SGB IV). Der auf das ab 2009 angesparte Arbeitsentgelt entfallende Arbeitgeberbeitragsanteil ist demnach ins Wertguthaben einzustellen. Da in der Freistellungsphase auch über der Beitragsbemessungsgrenze erzieltes und ins Wertguthaben eingestelltes Arbeitsentgelt regelmäßig beitragspflichtig entspart wird, ist der Arbeitgeberbeitragsanteil auf die volle Höhe des Arbeitsentgelts ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze einzustellen. Die Vorschriften zu den flexiblen Arbeitszeitregelungen sehen jedoch keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers in den Fällen vor, in denen aufgrund gestiegener Beitragssätze der eingestellte Arbeitgeberbeitragsanteil den sich in der Freistellungsphase nach den aktuellen Beitragssätzen ergebenden Arbeitgeberbeitragsanteil unterschreitet. Dies gilt analog für den das Entgeltguthaben erhöhenden Wertzuwachs sowie einem Wechsel des Versicherungsstatus in Versicherungspflicht.
Soweit Wertguthaben den Arbeitgeberbeitragsanteil beinhaltet, ist dieser daher in der Freistellungsphase oder bei Übertragung des Wertguthabens nach den aktuellen Rechengrößen und dem aktuellen Versicherungsstatus aus dem — vorbehaltlich der Werterhaltungsgarantie bei planmäßiger Freistellung — vorhandenen Wertguthaben zu finanzieren. Eine Nachschusspflicht bzw. im umgekehrten Fall ein Entnahmerecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitgeberbeitragsanteile besteht nicht.
Bei den nach der Übergangsregelung des § 116 Absatz 1 SGB IV weiterhin in Arbeitszeit geführten Zeitguthaben, die an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden sind, ergibt sich die Problematik nicht, da in diesen Fällen kein Arbeitgeberbeitragsanteil ins Wertguthaben eingestellt wird und sich die Höhe des aus dem Zeitguthaben abzuleitenden Arbeitsentgeltanspruchs nach dem betreffenden Wertmaßstab richtet.
Sofern die während der Entsparung des Wertguthabens bzw. im Übertragungsfall vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge höher sind als die in der Ansparphase eingestellten Arbeitgeberbeitragsanteile, vermindert sich das Entgeltguthaben des Arbeitnehmers entsprechend. Im umgekehrten Fall erhöht sich das zur Verfügung stehende Entgeltguthaben.
Die vorgenannten Grundsätze gelten im Störfall analog. Berechnungsgrundlage sind im Störfall allerdings das tatsächlich eingestellte Entgeltguthaben, die SV-Luft sowie ebenfalls die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge im Störfall geltenden Beitragssätze.
Frage 2:
Wie sind die Arbeitgeberbeitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag während der Freistellungsphase bzw. im Übertragungs- oder Störfall für vor dem 1. 1. 2009 aufgebautes Wertguthaben zu ermitteln?
Antwort:
Für das in der Freistellungsphase, im Übertragungs- oder Störfall, aus dem am 31. 12. 2008 bestandene und bereits aus anderen Gründen in den Entgeltunterlagen auszuweisende Wertguthaben, fällige Arbeitsentgelt sind die Arbeitgeberbeitragsanteile nach den aktuellen Beitragssätzen vom Arbeitgeber zusätzlich aufzubringen und nicht aus dem Wertguthaben zu finanzieren.
Im Rahmen der Freistellungsphase sind die Arbeitgeberbeitragsanteile zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge auf das aus dem Wertguthaben entnommene Arbeitsentgelt zu zahlen. Im Übertragungsfall sind die Arbeitgeberbeitragsanteile vor der Übertragung zu ermitteln und in das Wertguthaben einzustellen.
Bei den nach der Übergangsregelung des § 116 Absatz 1 SGB IV weiterhin in Arbeitszeit geführten Zeitguthaben, die an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden sind, müssen die Arbeitgeberbeitragsanteile bei der Umwandlung in Entgeltguthaben in das Wertguthaben eingebracht werden, wobei eine Umwandlung spätestens bei einer Übertragung von Wertguthaben vorzunehmen ist.
Frage 3:
Sind Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI für Beschäftigte wie ein Arbeitgeberbeitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu behandeln?
Antwort:
Nein. Diese Beitragszuschüsse zu einer Kranken- und Pflegeversicherung gehören nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Demnach sind dafür auch keine Arbeitgeberbeitragsanteile in das Wertguthaben einzustellen. Gleichwohl hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss in der Freistellungsphase, sofern er weiterhin wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung versicherungsfrei ist. Dies gilt allerdings nicht bei der Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. Zwar übernimmt diese nach § 7f Absatz 1 Satz 2 SGB IV die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten, einem Anspruch auf Beitragszuschuss steht jedoch § 7f Absatz 3 Satz 3 SGB IV entgegen.
Frage 4:
Sind Arbeitgeberbeitragsanteile nach § 172 Absatz 2 SGB VI zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ebenfalls in das Wertguthaben einzustellen?
Antwort:
Nein. Bei den Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung handelt es sich nicht um Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
Frage 5:
Sind die Arbeitgeberumlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage ebenfalls in das Wertguthaben einzustellen?
Antwort:
Nein. Die Umlagen gehören nicht zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Die während der Freistellungsphase zu zahlenden Umlagen können daher auch nicht aus dem Wertguthaben finanziert werden.
Frage 6:
Sind Beiträge zur Unfallversicherung in das Wertguthaben einzustellen?
Antwort:
Nein. Bei den Unfallversicherungsbeiträgen handelt es sich nicht um Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Darüber hinaus findet in der Unfallversicherung spätestens ab 1. 1. 2010 das Entstehungsprinzip konsequent Anwendung. Demnach sind während der Ansparphase des Wertguthabens die tatsächlich erarbeiteten Arbeitsentgelte der Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob diese ausgezahlt oder in ein Wertguthaben eingestellt werden. In der Freistellungsphase sind diese aus dem Wertguthaben entnommenen Arbeitsentgelte nicht mehr für die Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge einzubeziehen. Enthalten Wertguthaben vor dem 1. 1. 2010 angespartes Arbeitsentgelt, das in der Ansparphase noch nicht der Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge zugrunde gelegt wurde, ist dieses in der Freistellungsphase zuerst zu entsparen und für die Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge einzubeziehen.
Zu Ziffer 6.1.2
Wertguthabenverwendung für betriebliche Altersversorgung
Frage 1:
Liegt eine die Wertguthabenverwendung für die betriebliche Altersversorgung nach der Besitzschutzregelung des § 23b Absatz 3a Satz 2 SGB IV ermöglichende, vor dem 14. 11. 2008 getroffene, individuelle Vereinbarung vor, wenn ohne schriftliche einzelvertragliche Regelung vor dem 14. 11. 2008 von einer bestehenden Möglichkeit des Wertguthabenaufbaus tatsächlich Gebrauch gemacht wurde?
Antwort:
Ja, wenn vor dem 14. 11. 2008 tatsächlich bereits mit dem Aufbau von Wertguthaben nach tarifvertraglicher oder betrieblicher Regelung, die die Möglichkeit der Wertguthabenverwendung für die betriebliche Altersversorgung nach § 23b Absatz 3a SGB IV vorsah, begonnen wurde, gelten die Voraussetzungen der Besitzschutzregelung auch ohne schriftliche Vereinbarung als erfüllt.
Frage 2:
Liegt eine die Wertguthabenverwendung für die betriebliche Altersversorgung nach der Besitzschutzregelung des § 23b Absatz 3a Satz 2 SGB IV ermöglichende, vor dem 14. 11. 2008 getroffene, individuelle Vereinbarung vor, wenn vor dem 14. 11. 2008 eine einseitige Erklärung über eine beabsichtigte Teilnahme an einem durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ermöglichten Wertguthabenmodell abgegeben worden ist?
Antwort:
Ja, wenn eine einseitige Erklärung zur beabsichtigten Teilnahme an einem Wertguthabenmodell nach tarifvertraglicher oder betrieblicher Regelung, die die Wertguthabenverwendung für die betriebliche Altersversorgung nach § 23b Absatz 3a SGB IV regelt, vorgesehen ist und tatsächlich schriftlich abgeben wurde. Anderenfalls kann nicht von einem besonderen schutzwürdigen Vertrauen auf eine bestehende Rechtslage ausgegangen werden.
Frage 3:
Findet die Besitzschutzregelung des § 23b Absatz 3a Satz 2 SGB IV auch bei einem Arbeitgeberwechsel Anwendung, wenn deren Voraussetzungen beim vorherigen Arbeitgeber erfüllt waren?
Antwort:
Nein. Mit dem Arbeitgeberwechsel und der Übertragung von Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber wird eine neue Wertguthabenvereinbarung abgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der neue Arbeitgeber die vorherige Vereinbarung unverändert übernimmt.
Frage 4:
Besteht unabhängig von § 23b Absatz 3a SGB IV die Möglichkeit zur beitragsfreien Entgeltumwandlung von Wertguthaben zugunsten der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 9 SvEV bzw. des § 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV während der Freistellungsphase bzw. im Störfall?
Antwort:
Ja, wenn bereits vor der Freistellungsphase (in bzw. vor der Arbeitsphase) mit der Entgeltumwandlung begonnen wurde.
Künftige Entgeltansprüche können im Rahmen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 9 SvEV bzw. des § 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV beitragsfrei in Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Die beitragsfreie Verwendung von Wertguthaben für eine Entgeltumwandlung ist jedoch über den § 23b Absatz 3a SGB IV hinaus nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Bei Arbeitsentgelt aus Wertguthaben handelt es sich zwar nicht um künftige Entgeltansprüche. Um dennoch dem in § 1a Absatz 1 BetrAVG normierten und in der Arbeitsphase wahrgenommenen Entgeltumwandlungsanspruch auch in einer Freistellungsphase der Altersteilzeit realisieren zu können sowie der Gleichbehandlung kontinuierlicher und diskontinuierlicher Altersteilzeitarbeit Rechnung zu tragen, wurde bisher die beitragsfreie Entgeltumwandlung im Rahmen der Altersteilzeit zugelassen, wenn der Arbeitgeber während der Arbeitsphase die Hälfte des Vollzeitarbeitsentgelts (vor der Entgeltumwandlung) ins Wertguthaben einstellt und festgelegt wird, dass auch während der Freistellungsphase aus diesem Wertguthaben eine entsprechende Entgeltumwandlung erfolgt. Dabei ist ausreichend, wenn mindestens im letzten Monat der Arbeitsphase mit der Entgeltumwandlung begonnen wird.
Im Zusammenhang mit der Änderung der Vorschriften zu den flexiblen Arbeitszeitregelungen gilt dies im Rahmen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 9 SvEV bzw. des § 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV auch für sonstige Wertguthabenvereinbarungen außerhalb von Altersteilzeitvereinbarungen analog sowie bei Vorliegen dieser Voraussetzungen — unter Berücksichtigung der bereits im betreffenden Kalenderjahr erfolgten beitragsfreien Entgeltumwandlung — auch im Störfall. Dabei ist unerheblich, ob mit der Entgeltumwandlung in oder vor der Arbeitsphase (für den Wertguthabenaufbau) begonnen wurde und die Entgeltumwandlung regelmäßig oder unregelmäßig erfolgt.
Zu Ziffer 6.3.1
Bemessungsentgelt während der Freistellungsphase
Frage 1:
Wie ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu ermitteln, wenn im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung die Arbeitszeit verringert wird und das Arbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben aus dieser Teilzeitbeschäftigung insgesamt die Beitragsbemessungsgrenzen übersteigt?
Antwort:
Zunächst ist das laufende Arbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Aus der sich daraus ergebenden Differenz zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Sozialversicherungszweige ist der jeweilige Betrag zu ermitteln, in dessen Höhe das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben der Beitragspflicht unterliegt.
Frage 2:
Kann im Rahmen der Altersteilzeitarbeit Wertguthaben aus einer anderen flexiblen Arbeitszeitregelung zur Reduzierung der vom Arbeitgeber nach dem AltTZG zu zahlenden zusätzlichen Aufstockungs- und Rentenversicherungsbeiträge verwendet werden?
Antwort:
Nein. Aufgrund der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für die Altersteilzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Verwendung von Wertguthaben aus einer anderen flexiblen Arbeitszeitregelung zur Reduzierung der vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 AltTZG zu zahlenden zusätzlichen Aufstockungs- und Rentenversicherungsbeiträge nicht möglich. Für das Wertguthaben aus der weiteren flexiblen Arbeitszeitregelung tritt spätestens mit der Freistellung in der Altersteilzeit ein Störfall ein. Das aus der Störfallverbeitragung des Wertguthabens resultierende Nettoentgeltguthaben kann dann für die Freistellungsphase der Altersteilzeitvereinbarung als Nettolohnaufstockung verwendet werden.
Frage 3:
Löst eine in der Freistellungsphase aus dem Wertguthaben finanzierte Einmalzahlung, die lediglich aufgrund der in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelten linearen Gehaltssteigerung die Höhe der in der Arbeitsphase gezahlten Einmalzahlung übersteigt, für die Einmalzahlung einen Störfall aus, da diese Verwendung des Wertguthabens insoweit als Teilauszahlung nicht für eine Zeit der Freistellung zu werten ist?
Antwort:
Nein. In diesen besonderen Fällen wird kein Störfall angenommen, wenn durch die höhere Einmalzahlung im Rahmen der Anwendung des § 23a SGB IV die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten werden.
Zu Ziffer 6.3.2
Beitragssatz in der Krankenversicherung
Frage:
Welcher Beitragssatz in der Krankenversicherung ist bei einem Störfall maßgebend, wenn zu Beginn der Freistellung bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze für den Bezug einer gesetzlichen Altersrente nicht wieder aufnimmt?
Antwort:
Da in dieser Fallkonstellation in der Freistellungsphase der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung anzuwenden ist, gilt dieser auch für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge im Störfall.
Zu Ziffer 6.4.7
Beitragssatz
Beitragsberechnung zur Krankenversicherung im Störfall
Frage:
Sind im Störfall im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung nur dann zu zahlen, wenn zum Zeitpunkt des Störfalls für den Arbeitnehmer eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht?
Antwort:
Nein. Die entsprechende Aussage im Rundschreiben widerspricht der bisherigen Auslegung für mehr als geringfügige Beschäftigungen. Bei einem Störfall im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kommt es allein darauf an, ob das Wertguthaben Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung enthält.
Zu Ziffer 7.2.1
Allgemeines zur Meldung in Störfällen
Frage:
Welche Meldung ist anlässlich eines Störfalls wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung während der Freistellungsphase abzugeben (vgl. Ziffer 3.3.4 des Rundschreibens)?
Antwort:
Bei der Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts in der Freistellungsphase als 100 % des vorherigen Arbeitsentgelts in der Arbeitsphase und der damit verbundenen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung tritt für den Teil des Arbeitsentgelts, der das vorherige Arbeitsentgelt übersteigt, ein Störfall in der Kranken- und Pflegeversicherung ein. Da die Störfallmeldung (Abgabegrund 55) das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt zu enthalten hat, ist dieses mit 0 EUR anzugeben.
Zu Ziffer 7.2.5
Meldeverfahren bei geringfügig entlohnter Beschäftigung
Frage:
Sind bei einem Störfall in einer Beschäftigung, in der aufgrund vorheriger Übertragung von Wertguthaben, sowohl Wertguthaben aus einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung als auch aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu verbeitragen sind, 2 Meldungen mit dem Abgabegrund 55 zu erstellen?
Antwort:
Ja. Das Wertguthaben aus der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung ist grundsätzlich an die Minijob-Zentrale zu melden und das Wertguthaben aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung an die zuständige Einzugsstelle.
Sofern der Störfall während der Arbeits- oder Freistellungsphase einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eintritt, sind die Beiträge und die Meldungen aus dem Wertguthaben der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung an die Krankenkasse zu entrichten, die zum Zeitpunkt des Störfalles zuständige Einzugsstelle nach § 28i SGB IV ist. Die Beiträge und Meldungen aus der geringfügigen Beschäftigung sind an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Störfall während der Arbeits- oder Freistellungsphase in einer geringfügigen Beschäftigung eintritt und z. B. aufgrund einer Hauptbeschäftigung eine derzeit zuständige Einzugsstelle zu ermitteln ist.
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