Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.4.1. RS 2019/12
Ziff. A.I.4.1. RS 2019/12, Allgemeines
(1) Nach § 5 Absatz 5 und 8 SGB V wird in der KVdR nicht pflichtversichert, wer
- - hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist,
- - nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 oder 8 SGB V versicherungspflichtig ist,
- - zu den in § 190 Absatz 11a SGB V genannten freiwillig versicherten oder familienversicherten Rentnern gehört oder
- - nach § 5 Absatz 8 Satz 3 SGB V kraft Gesetzes familienversichert ist.
(2) Im Übrigen schließen auch eine Versicherungsfreiheit (§ 6 Absatz 1 SGB V) oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht die KVdR aus (A.II und A.III).
(3) Dagegen ist die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a und 12 SGB V vorrangig gegenüber einer Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder 13 SGB V, einer nicht aus § 5 Absatz 8 Satz 3 SGB V resultierenden Familienversicherung nach § 10 SGB V bzw. § 7 KVLG 1989 oder einer nicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V in der bis zum 10. 5. 2019 geltenden Fassung bestehenden freiwilligen Versicherung.
(4) Der Vorrang der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a und 12 SGB V gegenüber der Familienversicherung gilt selbst für den Fall, dass der Zahlbetrag der Rente die Einkommensgrenze nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V nicht überschreitet und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt wären (BSG, Urteil vom 4. 9. 2013 — B 12 KR 13/11 R —, USK 2013-93). Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 GG hat das BSG insofern nicht feststellen können.
(5) Für das Vorrangverhältnis der Versicherungspflicht von Waisenrentnern nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V gegenüber der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V und der Familienversicherung gelten Besonderheiten (A.I.4.4).
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