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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VI.1. RS 2019/12
Ziff. A.VI.1. RS 2019/12, Allgemeines zur Mitgliedschaft
(1) Beginn und Ende der Mitgliedschaft sind für Rentenantragsteller in § 189 SGB V und für Rentner in den §§ 186 Absatz 9 und 190 Absatz 11 und 11a SGB V geregelt.
(2) Der Beginn der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung bei nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 SGB XI versicherungspflichtigen Rentnern richtet sich nach den Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Rentenantragsteller gelten auch in der sozialen Pflegeversicherung als Mitglieder (§ 49 Absatz 2 SGB XI).
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