Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VI.3.2.1. RS 2019/12
Ziff. A.VI.3.2.1. RS 2019/12, Allgemeines
(1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet mit dem Tod des Mitglieds. Daneben sieht § 190 Absatz 11 SGB V für das Ende der Mitgliedschaft Folgendes vor: Die Mitgliedschaft endet
- - grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist,
- - bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
(2) Die Entscheidung wird im Sinne des § 190 Absatz 11 SGB V unanfechtbar mit Ablauf der Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist.
(3) Die Mitgliedschaft der in § 190 Absatz 11a SGB V genannten Rentner endete mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V.
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