Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.VIII.3.2.3.5. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.3.2.3.5. RS 2019/12, Fortbestand der Mitgliedschaft nach § 192 SGB V
(1) In den Fällen, in denen die Mitgliedschaft aufgrund des Anspruchs auf Krankengeld, auf Mutterschaftsgeld oder der Zahlung von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld im Rahmen des § 192 SGB V erhalten bleibt, ist zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen das Bemessungsentgelt für die Geldleistung zugrunde zu legen. Damit wird erreicht, dass Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen oder Teile hiervon, die bislang wegen Überschreitens der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze beitragsrechtlich unberücksichtigt blieben, bei Zahlung einer der vorgenannten Geldleistungen weiterhin außer Ansatz bleiben. Bei Bezug von Elterngeld oder bei Inanspruchnahme von Elternzeit ist insoweit vom letzten Arbeitsentgelt oder Bemessungsentgelt auszugehen.
(2) Für die Beiträge aus daneben bezogenen Renten und gesetzlichen Renten aus dem Ausland gelten die Ausführungen unter A.VIII.3.2.2 entsprechend.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service