Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.2.3. RS 2019/12
Ziff. B.I.2.3. RS 2019/12, Ausschluss der Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit
Die Vorschriften über den Ausschluss der Versicherungspflicht (§ 2 Absatz 4a KVLG 1989, B.I.1.2) und über die Versicherungsfreiheit (§ 3a KVLG 1989, B.I.1.4) gelten für die Altenteiler nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 KVLG 1989 ebenfalls, und zwar sowohl im bisherigen Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet.
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