Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.2. RS 2019/12
Ziff. B.III.2. RS 2019/12, Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft nach § 23 KVLG 1989 beginnt mit dem Tag des Antrags auf eine ALG-Rente und endet mit dem Tode oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird; die Abweichungen unter B.III.3.4 und B.III.3.5 sind zu beachten.
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