Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.1. RS 2020/03
Ziff. 2.1. RS 2020/03, Arbeiter und Angestellte mit einem Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte krankenversicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Die Krankenversicherungsfreiheit erstreckt sich nach § 6 Absatz 3 SGB V auch auf die Versicherungspflicht als Student (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V) oder als Praktikant ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigter ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildender des Zweiten Bildungswegs (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V).
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service