Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.8.1. RS 2020/03
Ziff. 7.8.1. RS 2020/03, Allgemeines
(1) Besteht Beitragspflicht zur studentischen Krankenversicherung, sind auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten. Für die Beitragsberechnung gelten die gleichen Grundsätze, wie in der Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist ebenfalls identisch. Der Beitragssatz wird durch Gesetz festgelegt (vgl. § 55 SGB XI). Bezieher von Leistungen nach dem BAföG erhalten nach § 13a Absatz 1 und 2 BAföG einen Zuschuss.
(2) Nach § 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI ist der Beitragssatz für Mitglieder ohne Kinder für die Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkte zu erhöhen. Daraus folgt, dass der Zuschlag für die gleichen beitragspflichtigen Zeiten erhoben wird, wie die anderen Pflegeversicherungsbeiträge dieser Mitglieder. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beitragszuschlag erstmals nach Ablauf des Monats zu erheben ist, in dem das Mitglied ohne Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Im Übrigen gelten die Grundsätzlichen Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft [RS 2024/01] in der jeweils aktuellen Fassung auch für die Gruppe der versicherungspflichtigen Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs.
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