Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.2. RS 2020/03
Ziff. 8.2. RS 2020/03, Beginn der obligatorischen Anschlussversicherung
Die obligatorische Anschlussversicherung schließt sich immer nahtlos an die vorangegangene Versicherungspflicht oder Familienversicherung an. Hierbei handelt es sich zwingend um die Weiterführung der Mitgliedschaft bei derselben Krankenkasse.
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