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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.3. RS 2020/03
Ziff. 9.3. RS 2020/03, Studium von in Deutschland versicherten Personen im Ausland
(1) Ist ein Studierender während des Studienaufenthalts in einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz an einer dortigen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben, unterliegt er aufgrund des Wohnstaatsprinzips grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften. Die Einschreibung an einer Hochschule in einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz steht der Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Inland gleich (Sachverhaltsgleichstellung nach Artikel 5 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Insoweit besteht — bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen — Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V. Auch bei Aufnahme eines Auslandssemesters bei fortgesetzter Einschreibung in Deutschland bleibt es bei der Versicherungspflicht in der KVdS.
(2) Eine ausführliche Dokumentation über das Bildungswesen einer Vielzahl ausländischer Staaten ist in der Datenbank "anabin" der Kultusministerkonferenz (KMK) unter www.anabin.kmk.org einzusehen. Die Datenbank anabin hat den Auftrag, Informationen zur Bewertung von ausländischen Hochschuleinrichtungen für unterschiedliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Somit ist es auch möglich zu erkennen, ob eine Hochschule in einem anderen EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz als staatlich oder staatlich anerkannte Hochschule gleichzustellen ist.
(3) Besteht ein Anspruch auf Leistungsaushilfe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/04, wird dieser in der Regel durch eine Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung nachgewiesen. In den Fällen, in denen der Studierende den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Studium durchgeführt wird, unterliegt — z. B. durch die Aufnahme einer Beschäftigung —, endet die Versicherungspflicht nach den deutschen Rechtsvorschriften.
(4) Eine dem Artikel 5 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechende Sachverhaltsgleichstellung sehen die Regelungen mit den Abkommensstaaten hingegen nicht vor. Dementsprechend führt die Einschreibung an einer Hochschule in einem Abkommensstaat (z. B. Tunesien) nicht zur Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V, selbst wenn der Wohnort in Deutschland beibehalten wird.
(5) Studiert eine Person im vertragslosen Ausland, kann in Deutschland die KVdS nicht durchgeführt werden, da keine über- und zwischenstaatlichen Regelungen bestehen, die eine Versicherungspflicht oder eine Gleichstellung entsprechender Sachverhalte anordnen. Ist eine Person gleichzeitig an einer Hochschule in Deutschland und an einer Hochschule im vertragslosen Ausland eingeschrieben (sog. "Auslandssemester"), ist eine Versicherung in der KVdS möglich. Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich nur in Deutschland ein Leistungsanspruch besteht.
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