Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) regelt die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U 1) und Mutterschaft (U 2) – auch Umlageversicherung genannt. Während in der U 1 nur Arbeitgeber versichert sind, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, sind in der U 2 bis auf wenige Ausnahmen alle Arbeitgeber versichert. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Sofern keine Versicherung in der GKV besteht, ist die Krankenkasse zuständig, an die der Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abführt. Für eine geringfügige Beschäftigung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See (Minijob-Zentrale) die zuständige Ausgleichskasse.
Prüfung der Umlagepflicht in der U 1
Bei der Feststellung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, werden nur die Arbeitnehmer berücksichtigt, die auch „tatsächlich“ beschäftigt sind. Somit bleiben z. B. Personen in Elternzeit oder Pflegezeit bei vollständiger Freistellung außer Ansatz. Ausdrücklich ausgenommen werden auch Auszubildende, mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, Bezieher von Vorruhestandsgeld und schwerbehinderte Arbeitnehmer. Teilzeitkräfte werden entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit wie folgt berücksichtigt:
- nicht mehr als 10 Stunden mit dem Faktor 0,25,
- nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,50,
- nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 und
- über 30 Stunden mit dem Faktor 1,00.
Die Umlagen (Beiträge) werden für die U 1 und U 2 getrennt berechnet und zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt. Berechnungsgrundlage ist das Bruttoarbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber bekommt seine Aufwendungen im Krankheitsfall (U 1) prozentual erstattet. Der Erstattungssatz darf höchstens 80 % und muss mindestens 40 % betragen.
Die Erstattung von Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (U 2) beinhaltet den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie das weitergezahlte Arbeitsentgelt und die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung während der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz. Die Erstattung erfolgt zu 100 %.
Für die Übermittlung von Erstattungsanträgen nach dem AAG ist ein maschinelles Verfahren vorgeschrieben. Die Anträge dürfen dabei nur durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen (siehe auch SV-Meldeportal) abgegeben werden.
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